Satzung Neufassung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Fachgruppe Holzspielzeug e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist, Holzspielzeug und das Spielen mit Holzspielzeug verstärkt in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses zu rücken.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein handelt unpolitisch und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
  5. Warenlieferungen, Dienstleistungen, Geschäftsbesorgungen und die Geschäftsführung an den Verein, können in üblicher, korrekter Art und Weise, wie im allgemeinen öffentlichen Raum, entsprechend abgerechnet werden. Die Nachweise müssen korrekt erfasst, eingereicht und archiviert werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, welche sich mit der Herstellung, dem Handel oder dem Fachjournalismus von Holzspielzeug befassen.
  2. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch die gesetzlichen Vertreter*innen aus, es sei denn, diese haben hierzu ein anderes Mitglied oder eine/n Mitarbeiter*in der juristischen Person bevollmächtigt. Die Bevollmächtigung ist dem Verein auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form (Online-Formular, E-Mail) an den Vorstand zu richten.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Aufnahme.
  6. Sofern 30 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung keine Zahlung erfolgt ist, erlischt der Antrag auf Mitgliedschaft.
  7. Der Zugang (Freischaltung) zu den vereinsinternen Portalen beginnt mit erfolgtem Zahlungseingang.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit legt die Vorstandschaft jeweils für das folgende Geschäftsjahr fest. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Zusätzlich können Umlagen erhoben werden, bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Projekten.
  4. Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Gründe:
    • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
    • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    • durch Austritt;
    • durch Ausschluss.
  2. Austritt:
    Der Austritt muss mit einer Frist von 3 Wochen jeweils zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form (Online-Formular, E-Mail) erklärt werden.
  3. Ausschluss:
    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
    • Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich oder in elektronischer Form (Online-Formular, E-Mail) binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  3. Die Mitglieder entrichten festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.

  1. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Führen der Bücher;
  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
  • Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
  • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter*innen;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

Beschlüsse:

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Haftungsbeschränkung:

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

Vergütung:

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung beschließen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine Person als Kassenprüfer*in. Diese darf nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung des Vereins einschließlich der Bücher und Belege findet mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch statt. Es ist dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der/die Kassenprüfer*in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassier*in sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Der/die Kassenprüfer*in nimmt die Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  • Wahl der/des Kassenprüfenden
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    sowie
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  1. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen und E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann ohne Anwesenheit am Versammlungsort (sog. virtuelle Versammlung) durchgeführt werden und die Mitgliederrechte können im Wege der elektronischen Kommunikation wahrgenommen werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig.
  7. An den Mitgliederversammlungen können auch durch den Vorstand eingeladene (nicht stimmberechtigte) Gäste teilnehmen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt Nichtöffentlichkeit.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  9. Die Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine nicht abgegebene Stimme zählt als Enthaltung.
  10. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  11. Über die Versammlung und die Beschlüsse wird ein Protokoll verfasst, welches von mindestens einem Vorstand unterschrieben werden muss. Das Protokoll wird allen Mitgliedern auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt.
  12. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem/der Kassier*in geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter*in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/die Versammlungsleiter*in bestimmt eine/n Protokollführer*in.

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Diese findet statt:

  • a) auf Beschluss des Vorstandes
  • b) wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattfinden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Verein als aufgelöst erklären.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die Mitgliederversammlung beschließt den Verwendungszweck.

Fassung vom 16.09.2022

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